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Stand 13.03.2019
VEREINSSATZUNG
Der Verein nennt sich "Historisch-Archäologischer Verein Mühlacker e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn eingetragen werden; er trägt den Namen "Historisch-Archäologischer Verein Mühlacker e.V.“ Die Dauer seines Bestehens ist nicht begrenzt.
2. Der Sitz des Vereins ist Mühlacker.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, das geschichtliche Bewusstsein in der Öffentlichkeit zu wecken und zu stärken.
Der Verein setzt sich dafür ein, archäologische Funde und historische Denkmäler im Raum Mühlacker zu bewahren.
Den besonderen Anlass hierzu gibt die Villa Rustica in Enzberg.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Denkmalschutzes im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Der Verein darf insbesondere keinen Gewinn anstreben; etwa erzielte Überschüsse dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Der Verein darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle am Vereinszweck interessierten Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten (bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich), der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft wird auf die Dauer von mindestens einem Jahr erworben und verlängert sich jährlich; sie endet durch Tod bzw. Auflösung, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Austritt während des Geschäftsjahres lässt die Pflicht zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberücksichtigt.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Vereins angezeigt erscheint. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Über jeden Ausschluss ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft abzulegen.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse,
sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im
vereinseigenen EDV System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem
Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereins nützlich sind
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
2. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über die Erhebung, die Höhe und die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließen.
2. Der Vorstand kann den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen oder erlassen, insbesondere bei wirtschaftlicher Notlage.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung liegen müssen, einberufen mittels Brief oder E-Mail. Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse oder das Wohl des Vereins es erfordert sowie ferner, wenn 25 % der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Es ist ordnungsmäßig eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die jeweils letzte von einem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt worden ist. Die Einberufung kann anstelle der Briefform auch durch Veröffentlichung im Mühlacker Tagblatt erfolgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung, auf welcher der Vorstand einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten hat, findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Geschäftsbericht des Vorstands muss eine Rechnungslegung enthalten.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie zweier Rechnungsprüfer,
b) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlüsse über die Mitgliedschaft nach § 3, 4,
e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Mitgliederversammlung ist außer im Falle der Vereinsauflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie wird von dem Sprecher des Vorstands, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter und im Falle der Verhinderung beider von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf jedoch einer 2/3-Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, während bei Wahlen das durch den Versammlungsleiter gezogene Los entscheidet.
1. a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Sprecher, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassier. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Verantwortung im Innenverhältnis regelt.
b) Darüber hinaus besteht der Vorstand aus bis zu acht Beisitzern.
2. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach § 8 Nr. 1 a) ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Das Mitglied soll jedoch, bevor es für den Verein tätig wird, das Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstands herstellen, sofern dies im Einzelfall möglich ist.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind in dieser Eigenschaft grundsätzlich ehrenamtlich tätig; entstehende Aufwendungen können ihnen jedoch erstattet werden.
6. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Nr. 5 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
8. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen zur Unterstützung und Mitarbeit anfordern und/oder Arbeitskreise zur Behandlung besonderer Themen schaffen.
Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Errichtung sowie der Tagesordnung anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder; sind bei der Beschlussfassung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann. In der gleichen Mitgliederversammlung ist über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die Person des Abwicklers Beschluss zu fassen; sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Mühlacker mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörden; sie sind deshalb ebenso wie alle Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögen betreffen, vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Ordnungsmäßigkeit der laufenden Buchführung sowie die Jahresrechnung des Vereins sind alljährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
2. Erachtet das Registergericht redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung für geboten oder erforderlich, so ist der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, ermächtigt, solche Anpassungen von sich aus vorzunehmen.
Änderungsindex:
Diese Satzung wurde beschlossen, Mühlacker, 15. September 1999 (Vorstand: Dieter Eberle, Ulrich Kramer, Wolfgang Rieger, Klaus Wagner, Oskar Steinacker. Beisitzer: Phoebe Haumacher, Horst Hilbig, Christiane Bastian-Engelbert. Kassenprüfer: Hans-Ulrich Wetzel, Richard Steinbach)
Die Satzung enthält Änderungen in § 7 Nr. 1 und 2, welche auf der Mitgliederversammlung am 31.05.2000 beschlossen worden sind.
Die Satzung enthält weitere Änderungen in § 7 Nr. 1 und 2, welche auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2004 beschlossen worden sind.
Die Satzung enthält weitere Änderungen (Ehrenamtspauschale) in §§ 3 Ziffer 6 und 7 Ziffern 5 und 6, welche auf der Mitgliederversammlung vom 24.03.2010 beschlossen worden sind.
Die Satzung enthält weitere Änderungen § 4 (Datenschutzerklärung) und § 7 (Einladung mit Brief oder Mail), welche auf der Mitgliederversammlung 13.03.2019 beschlossen worden sind.
Der geschäftsführende Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Diese finden Sie hier. Diese wurde zuletzt im September 2021 geändert.