Von der Tante kommend besuchten wir die Wirtschaft der Engelbrauerei Keuth.
Beim Eintritt, vormittags gegen 12Uhr, tönte uns von einer Gesellschaft von etwa 6 Herrn größerer Lärm entgegen. Ich bemerkte, wie mein Vater, sofort dass die Leute etwas bezecht waren. Der Wirt war nicht anwesend, auch sonst sah man niemand von ihm. Als die Gesellschaft uns wahrnahm, empfing einer von ihr, Namens Balz, meinen Vater mit beleidigenden Worten. „Da kommt ja der Sacharinbierbrauer“. Ohne jedoch ein Wort darauf zu erwidern, zog sich mein Vater mit mir in das anstoßende Nebenzimmer zurück. Dadurch gereizt, lief uns Balz in das Nebenzimmer nach und beleidigte weiter. Die Aufforderung des Vaters ihn in Ruhe zu lassen und nach der Wirtschaft zurück zu gehen, leistete er keine Folge, sondern schimpfte weiter, bis ihn der Vater, dann schließlich, die Geduld verlierend, einen Lausbuben hieß.
Da erschien auf eine Mal Herr Keuth, sprach sein Bedauern aus und zog Balz mit sich ins Wirtschaftslokal hinaus. Dort bedeutete er der Gesellschaft zu verschwinden, was auch geschah.
14 Tage nach dem Vorfall bekam mein Vater eine Klageschrift von einem Heilbronner Anwalt und zugleich eine Vorladung vor das Amtsgericht Brackenheim. Da ich noch in den Ferien war durfte ich der Verhandlung in Brackenheim beiwohnen. Der Heilbronner Anwalt meines Vaters war angeblich am Erscheinen verhindert und schickte nur einen ganz jungen Referendar zu meines Vaters Verteidigung. Da er außer mir und ich durfte ja nicht aussagen, keine Zeugen hatte, war sein Standpunkt gegenüber den Ortsansässigen ein schwerer und da der angehende Jurist noch zu jung und unerfahren war, musste sich mein Vater selbst verteidigen, was bei der Parteilichkeit des amtierenden Oberamtsrichters eine ganz schwierige Sache war und voraussehen ließ, dass er den kürzeren Teil zog.
Er wurde zu 20 Mark Geldstrafe verurteilt und zur Tragung der Prozesskosten. Dass er ein solches Urteil nicht gefallen lassen konnte, war selbstverständlich und so kam die Klage zur nochmaligen Verhandlung vor das Landgericht Heilbronn. Dort wurde meinem Vater volle Genugtuung zu Teil.
Das Urteil wurde von dem Oberlandesgerichtrat öffentlich als Fehlurteil bezeichnet. Dem Oberamtsrichter wurde eine schwere Rüge erteilt, die nahe an seine Zuruhesetzung grenzte. Balz wurde mit 40 Mark Geldstrafe und zur Tragung sämtlicher Kosten mit Ausnahme der Anwaltskosten meines Vaters verurteilt. Die Begründung für diese Ausnahme wurde von dem Richter dahin gegeben, dass dieser sagte. „Herr Leo, Sie hätten sich jeder Äußerung enthalten